Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firmen HBS Henkenjohann Beschichtungssystem GmbH sowie HBS Flachdach GmbH
Liefer- und Montagebedingungen zur Verwendung im kaufmännischen Rechtsverkehr (Stand 2023)

I. Anwendungsbereich und Vertragsabschluss

(Anwendungsbereich) Diese Liefer- und Montagebedingungen finden ausschließlich auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Firmen HBS Beschichtungssysteme GmbH und HBS Flachdach GmbH (nachfolgend HBS) sowie deren Kunden/Besteller/Auftraggeber(nachfolgend Auftraggeber) Anwendung, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte auch wenn nicht ausdrücklich auf deren Anwendung hingewiesen wird. Abweichende oder diese Bestimmungen ergänzende Geschäftsbedingungen kommen, auch wenn HBS diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht zur Anwendung.

(Vertragsabschluss) Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge kommen mit Inhalt und Umfang der von uns in Textform übermittelten Auftragsbestätigung, jedoch spätestens mit Lieferung, zustande, sofern der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich in Textform widerspricht.

II. Vertragsumfang, Lieferung und Montage

(Montage) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart und in der Auftragsbestätigung enthalten, umfassen die Verträge keine Bau- und Montagearbeiten, sofern sich dies nicht aus dem Leistungsgegenstand selbst ergibt.

(Gefahrtragung) Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk. Ist die Montage vom Vertrag umfasst, erfolgt die Lieferung frei Baustelle.

(Qualität und Quantität) Sofern Verträgen von uns in Textform verfasste oder bestätigte und dem Käufer übersandte Leistungsbeschreibungen zugrunde liegen, bestimmen dort festgelegte Beschaffenheitsangaben die Eigenschaften des Liefergegenstandes sowie unserer Leistungen umfassend und abschließend. Bei Fehlen derartiger Leistungsbeschreibungen sind vom Auftraggeber in Textform verfasste und uns in Textform bestätigte Leistungsbeschreibungen, sonst die bei Vorbestellungen angewandten Beschaffenheitsangaben maßgeblich. In allen anderen Fällen sind Lieferungen vertragsgemäß, wenn sie sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.

Material für Dachbeschichtungen wird auf Basis eines gemeinsamen Aufmaßes, sofern dieses nicht erfolgt auf Basis des Angebotes, abgerechnet. Mengenabweichungen von plus/minus 10 % stellen weder Minder- noch Mehrleistungen da, sondern sind im Preis enthalten.

(Garantien) Etwaige Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag, Katalogen oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren dar. Vielmehr ist die Übernahme jedweder Garantie ausdrücklich als solche zu bezeichnen und in Schriftform abzugeben. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich.

(pauschalierter Schadensersatz) Gelangt der Auftrag nicht oder nicht in vollem Umfange zur Ausführung so ist HBS berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn der Auftraggeber hat die Nichtausführung nicht zu vertreten. Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

Unabhängig vom vorstehenden pauschalierten Schadensersatz ist die Rückgabe auftragsbezogen gefertigter oder beschädigter Ware in jedem Fall ausgeschlossen und die Ware zu vergüten. Wenn und soweit sich HBS bereit erklärt, original verpackte und unbeschädigte Standardware zurückzunehmen, ist HBS berechtigt, 25 % des Warenwertes der Auftragsbestätigung für Verwaltungskosten und Arbeitsaufwand in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sind der Rücktransport der Waren und die damit verbundenen Kosten durch den Auftraggeber zu tragen.

III. Lieferzeit, Verzug

(höhere Gewalt) Bei Ereignissen höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen und sonstigen von HBS nicht zu vertretenden Ereignissen sowie bei außerhalb des betrieblichen Bereichs liegender Umständen ist HBS für die Dauer der entsprechenden Störung zzgl. einer angemessene Zeit für die Leistungsaufnahme von der Leistungspflicht befreit.

(Selbstbelieferung) HBS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits und trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt HBS den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. HBS wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn HBS deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

(Lieferfristen) Angegebene Lieferfristen oder Termine verstehen sich als ca-Fristen und Termine, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.

(Verzugshaftung) HBS haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 25 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 50 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

(Beweisregelung) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Besondere Montagebedingungen

(Montageleistungen) Sind Montage- und Bauleistungen vom Vertrag umfasst erbringt HBS nach eigener Wahl diese durch Mitarbeitende oder von HBS eingewiesene Sub-Unternehmer. Die Arbeiten betreffen ausschließlich den Einbau der von HBS gelieferten Teile. Für die Abnahme dieser Leistungen gilt Punkt V.

(Mitwirkungspflichten) Der Auftraggeber hat die Ausführungspläne, soweit sie von ihm zur Verfügung zu stellen sind, sowie alle sonstigen erforderlichen Informationen für die Ausführung rechtzeitig an HBS zu übergeben. Er hat im Verhältnis zu HBS etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die vereinbarten bauseitigen Vorleistungen, insbesondere zur Baustellensicherheit, den Beginn der Montagearbeiten zulassen und die Baustelle mit den erforderlichen Fahrzeugen erreicht werden kann. Eine angemessene Baufreiheit am Ort ist vom Auftraggeber sicherzustellen.

Die auf der zu bearbeitenden Fläche liegenden, nicht in Schutzrohren verlegten Leitungen (z.B. Antennenkabel), sind während der Arbeitsausführung bauseits zu entfernen. Die Wiederinstandsetzung beschädigter Leitungen bzw. Schadensersatz wird vom Auftragnehmer nicht geleistet, wenn seitens des Auftraggebers keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

(Termine) Fertigstellungstermin sind stets unverbindlich. Der Auftraggeber kann Rechte aus Verzug erst geltend machen, wenn eine zumindest in Textform gesetzte, angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung, die für den Fall des Rücktritts mit Rücktrittsandrohung zu versehen ist, verstrichen ist.

(Ausführungsfristen) Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber HBS nach Vorliegen aller bauseitigen Voraussetzungen mit einer Frist von fünf Werktagen zur Montage aufgefordert hat. Sie verlängern sich um dem Auftraggeber bekannte oder ihm in Textform angezeigte Behinderungen, sofern diese auf nicht von HBS zu vertretende Umstände beruhen.

Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind von HBS nicht zu vertreten und verlängern vereinbarte Ausführungsfristen. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Eine Vereinbarung bedarf zumindest der Bestätigung durch HBS in Textform.

(Auftragsänderungen) Ergibt sich nach Auftragserteilung die Notwendigkeit zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs den Umfang der zu erbringenden Leistungen zu erweitern oder zu ergänzen, so ist HBS berechtigt den entstehenden Aufwand nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abzurechnen. Jede Partei hat eine notwendige Vertragserweiterung der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen und erforderlichen Umfang mitzuteilen. Sofern die Parteien im Vorfeld keinen Nachtragsauftrag unterzeichnen, wird HBS die erforderlichen Arbeiten in angemessener Form dokumentieren und unter Beachtung von Satz 1 abrechnen.

Sonstige Vertragsänderungen hat HBS nur auszuführen, wenn die Parteien vor Ausführung einen Nachtragsauftrag abschließen. Eine Verpflichtung zur Auftragsannahme durch HBS bei nicht zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs angefragten Vertragsänderungen besteht nicht.

V. Abnahme von Werkleistungen

(Abnahme) Der Auftraggeber ist bei Montagearbeiten verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachten Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(Abnahmefrist) Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn HBS dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und dieser die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert.

(Kosten) Beide Parteien können sich bei der Abnahme auf eigene Kosten durch Sachverständige beraten oder vertreten lassen. Muss eine Abnahme aus Gründen wiederholt werden, die eine Partei zu vertreten hat, so hat diese Partei die Kosten des Termins zu tragen.

VI (Mitwirkungs-) Pflichten des Auftraggebers, Rechte von HBS

(Information) Unabhängig der besonderen Mitwirkungspflichten bei Montageleistungen (Punkt IV Absatz 2) hat der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zur Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellen und uns auf bei ihm bestehende Schadensrisiken durch den Einsatz unserer Produkte hinzuweisen, sofern diese das übliche Maß übersteigen und für uns bei Vertragsabschluss nicht ohne weiteres vorhersehbar waren.

(Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) Der Auftraggeber hat die Ware abzunehmen und bei Verträgen, bei denen die Montage nicht geschuldet ist, mit tatsächlicher Verfügbarkeit wie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang üblich zu untersuchen. Vertragswidrigkeiten sind uns unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen und ist innerhalb von 3 Werktagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Lieferung für den Auftraggeber abzusetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitungen in Textform zu rügen.

Verweigert er die Annahme der Ware oder benennt er trotz Aufforderung keinen Montagetermin, so ist HBS berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gibt der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist keinen bestimmten Liefertag an oder benennt keinen Termin zur Aufnahme der Montage, ist HBS berechtigt, nach Ablauf der Frist die bestellte Menge ohne Benachrichtigung anzuliefern oder pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes zu berechnen oder den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggeber bei einem Dritten einzulagern. HBS und etwaige Lagerungsbeauftragte haften nur für Vorsatz und sind zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet. In allen Fällen des Ab- und Annahmeverzuges ist der gesamte Kaufpreis unter Fortfall etwa vereinbarter Zahlungsfristen, Rabatte und Skonti sofort fällig. Lagergelder und Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(Schadensersatzpflicht) Statt Lieferung oder Lagerung der Ware ist HBS bei verweigerter Abnahme des Liefergegenstanden auch berechtigt, nach Ablauf einer dem Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist zur Abnahme vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle des Schadensersatzanspruches kann HBS wahlweise den Schaden nachweisen oder ohne Nachweis pauschal 25 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadensersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

(Preise) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten. Sie verstehen sich zuzüglich ggf. anfallender Mehrwertsteuer. die nach dem Verhandlungsprotokoll einschließlich der dort genannten Genehmigungen und Pläne, diesen Vertragsbedingungen, dem Angebot des AN mit zugehöriger Leistungsbeschreibung, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den allgemeinen technischen Bedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören.

(Skonti) Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu zahlen.

(Abschlagszahlungen) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist bei HBS-Lichtbändern und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 1/3 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/3 bei Anzeige der Lieferbereitschaft und 1/3 bei Übergabe fällig. Sofern bei Montageleistungen in den Vertragsunterlangen oder im Verhandlungsprotokoll kein Zahlungsplan vereinbart wird, kann HBS Abschlagsrechnungen in angemessenem Abstand nach Baufortschritt stellen. Es ist prüfbar abzurechnen. Die Belege (Mengennachweis, Zeichnungen, Lieferscheine oder Ähnliches) sind beizufügen.

(Verzug) Nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung (Abschlagszahlungen) kommt der Auftraggeber ohne weitere Erklärung in Verzug. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht. Im Verzug ist HBS berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Auftraggebers auszuführen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(Aufrechnung) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Rechte des Käufers bei Mängeln

(Mängel) Mängelansprüche bestehen -vorbehaltlich vertragsgemäßer Untersuchungs- und Rüge (Punkt VI Absatz 2)- nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei fehlender Geeignetheit zu dem vom Auftraggeber gewünschten Einsatzzweck, sofern dieser nicht üblich oder uns in Textform vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde. Vorzeitiges Vergrünen der Dachbeschichtung ist kein Mangel und fällt daher nicht unter die Gewährleistung bzw. eine ggf. abgegebene Garantie. Oft führen standortbedingte Faktoren dazu, dass sich auf der Dachbeschichtung früher Moos oder Algen absetzen, als üblich. Dies wird durch umliegende Bäume, direkte Lage des Hauses am Wald oder auch durch höhere Gebäude in der Nachbarschaft, die das Dach überwiegend beschatten, begünstigt.

(Ausschluss der Mängelgewährleistung) Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder fehlerhafte Lagerung entstanden sind, können wir nicht einstehen. Bei der Lieferung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen setzen Mängelansprüche zudem voraus, dass die Wartung nach den Herstellerrichtlinien durchgeführt wurde.

(Nacherfüllung) Ist unsere Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß so werden wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware nacherfüllen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder bei erheblichen Pflichtverletzungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrage zu. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme geltend machen, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(Schadensersatz) HBS haftet für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen, Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln haftet HBS auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

Die Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. III dieser Bedingungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(Verjährung) Soweit einzelvertraglich nicht anderes vereinbart wurde, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach verjähren die Rechte bei Lieferverträgen zwei Jahre nach Ablieferung (§ 438 BGB Abs.1 Nr.3) sowie bei Werkverträgen zwei Jahre nach Abnahme der Leistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1BGB).

IX. Eigentumsvorbehalt

HBS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Nebenforderungen und Ersatzansprüche erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware sorgfältig für HBS zu verwahren und auf deren Verlangen besonders zu lagern und zu kennzeichnen. HBS kann bei Zahlungsverzug ohne Nachfrist das Vorbehaltseigentum heraus verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt darin nur dann vor, wenn HBS dies ausdrücklich erklärt.

Solange der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten gegenüber HBS ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, über das Vorbehaltseigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Verfügungen, die das Eigentum von HBS beeinträchtigen können, ist er nicht befugt.

Der Auftraggeber tritt bereits jetzt im Voraus alle sich aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder dessen Einbaus ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten zur Sicherung aller HBS aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an HBS ab. Die Abtretung beschränkt sich auf den anteiligen Betrag, der dem Rechnungsbetrag für das veräußerte oder eingebaute Vorbehaltseigentum entspricht. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen HBS gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Ansprüche selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen oder Abtretungen ist er nicht befugt. Bei Zahlungsverzug oder Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, HBS alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, damit die Abtretung offengelegt werden kann.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von HBS in Schloß Holte-Stukenbrock.

Sämtliche Verträge, auch Exportgeschäfte, unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand auch ins Ausland für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers.

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der Gereichts am Firmensitz von HBS. Beide Parteien bleiben aber berechtigt, auch die Gerichte am jeweiligen Sitz der anderen Partei anzurufen.

Die rechtliche Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen macht die übrigen Bestimmungen nicht unwirksam.

HBS Henkenjohann GmbH
Tageslichtsysteme und Flachdachabdichtungsbahnen Individuelle Lösungen – rund um das gesamte Flachdach
Wir freuen uns auf Sie!

HBS Henkenjohann Beschichtungssysteme GmbH
Hellweg 193-197 | 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon: 05207 99124-0 | Fax: 05207 99124-29
Mail: info@hbs-henkenjohann.de

Rechtliches

© HBS Henkenjohann GmbH – 2020